Aufgabeverbot

§ 86 Abs. 2 VVG verbietet dem Versicherungsnehmer im Fall der Inanspruchnahme seines eigenen Versicherers gegenüber dem Schädiger auf Ersatzansprüche zu verzichten. Verstößt der VN gegen das Verbot des Anspruchsverzichts und entzieht damit dem Versicherer die aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs für diesen bestehende Regressmöglichkeit gegen den Schädiger, so verliert der VN den Leistungsanspruch gegenüber seinem Versicherer. Das früher in § 67 Abs. 1 S. 3 VVG a. F. geregelte Aufgabe-verbot findet sich nun eigenständig in § 86 Abs. 2 VVG und ist um die ausdrückliche Verpflichtung des VN in Abs. 2 S.1 erweitert worden, die übergegangen Ansprüche oder Sicherungsrechte erforderlichenfalls aktiv zu wahren (bpsw. Fristwahrung) und den Versicherer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zu unterstützen.




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