Aufgabentypen
, Kommunalrecht: Es können nach den Gemeinde- und (Land-)Kreisordnungen der Bundesländer (mit Modifikationen im Einzelfall) drei verschiedene Typen kommunaler Aufgaben unterschieden werden: Aufgabentyp 1: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Selbstverwaltungsaufgaben, eigener Wirkungskreis); Aufgabentyp 2: weitere, der Kommune durch Landesgesetz zugewiesene Aufgaben, die in Bundesländern, welche dem dualistischen Aufgabenkonzept folgen, als übertragene Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten kraft Landesrechts), in Bundesländern, die dem monistischen Aufgabenkonzept folgen, als (Pflicht-)Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Weisungsaufgaben) bezeichnet werden; Aufgabentyp 3: Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts. Nicht zu den kommunalen Aufgaben gehört der Fall der Organleihe, wenn sich der Staat zur Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben nicht der Kommune als solcher, sondern eines einzelnen kommunalen Organs bedient.
Bedeutung der Unterscheidung: Die Unterscheidung der einzelnen Aufgabentypen ist für das Kommunalrecht grundlegend und u. a. für folgende Fragen von Bedeutung: für die Reichweite der Selbstverwaltungsgarantie, für den Grad der Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung, für aufsichtsrechtliche Maßnahmen (Zuständigkeit, Befugnisse und Prüfungsumfang der Aufsichtsbehörde), für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde und für das Widerspruchsverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO gegen von der Kommune erlassene Verwaltungsakte (Zuständigkeit und Prüfungsumfang der Widerspruchsbehörde).
Entwicklung der Unterscheidung: Die Differenzierung zwischen den einzelnen Aufgabentypen hat historische Ursachen. Ursprünglich war die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinde und Staat mehr oder weniger strikt geteilt. Die Gemeinde erledigte die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, während der Staat alle die Gesamtheit betreffenden Aufgaben wahrnahm. Seit dem 19. Jahrhundert erfüllen die Gemeinden zunehmend auch ursprünglich vom Staat wahrgenommene Aufgaben. Hierfür spiel(t)en der Gesichtspunkt der sach- und bürgernahen Verwaltung sowie die Möglichkeit zur Einsparung staatlicher Behörden auf der unteren Verwaltungsebene eine ausschlaggebende Rolle.
Dualistisches und monistisches Aufgabenmodell: Für die systematische Einordnung der Aufgaben, die der Gemeinde neben den Selbstverwaltungsaufgaben durch Landesgesetz zusätzlich zugewiesenen sind (Aufgabentyp 2), existieren zwei gegensätzliche theoretische Grundmodelle: das dualistische Modell und das monistische Modell. Die Bundesländer sind mit ihren Gemeinde- und Landkreisordnungen einem der beiden Modelle gefolgt.
Sonderfall Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts: Die den Gemeinde- und Kreisordnungen der Bundesländer zugrunde liegenden Aufgabenmodelle binden als Landesrecht den Bundesgesetzgeber nicht. Dem Grundgesetz liegt das dualistische Modell zugrunde, weswegen es in allen Bundesländern den gemeindlichen Aufgabentyp der Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts gibt (Auftragsangelegenheiten).
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