Aufklärung über Sozialleistungen
Im Sozialrecht :
Die Leistungsträger sind verpflichtet, die Bevölkerung über die Rechte und die Pflichten nach dem SGB zu informieren (§ 13 SGB I). Daneben sind öffentlich-rechtlich organisierte Vereinigungen und Verbände der Leistungsträger zur Aufklärung verpflichtet. Die Aufklärung erfolgt mittels Merkblättern, Broschüren, Plakaten und Pressemitteilungen und zunehmend über das Internet. Auf die Aufklärung besteht kein einklagbarer Anspruch. Kommen die Sozialleistungsträger ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann die Einhaltung dieser Verpflichtung nur im Aufsichtswege angeregt werden. Umstritten ist, ob bei einer fehlerhaften Aufklärung (z.B. bei einem fehlerhaften Merkblatt) ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen kann. Beratung, Auskunft und
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