Aufklärungsrüge

Rüge im Rahmen der strafprozessualen Revision, wonach der Tatrichter seine Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. Abs. 2 StPO; Untersuchungsgrundsatz) verletzt habe, weil er von sich aufdrängenden Beweismitteln keinen Gebrauch gemacht habe und deshalb möglicherweise zu einem falschen Beweisergebnis gelangt sei. Voraussetzungen und Geltendmachung:
— genaue Bezeichnung der zu ermittelnden Tatsache,
— Mitteilung des Beweismittels, dessen sich der Tatrichter zu bedienen gehabt hätte. Sofern gerügt wird, dass ein im Ermittlungsverfahren polizeilich vernommener Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde, ist die polizeiliche Aussage mitzuteilen,
— Mitteilung des Aufklärungsziels, d. h. des für den Angeklagten günstigen Beweisergebnisses, zu dem die aufgeklärte Tatsache geführt hätte,
— Mitteilung der Tatsachen, die das Gericht zur Aufklärung hätten drängen müssen.
Bei Ablehnung eines Beweisantrages ist statt der Aufklärungsrüge die Verletzung von § 244 Abs. 3-6 StPO geltend zu machen.




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