Vertragsfreiheit

für die Begründung eines Schuldverhältnisses geltender Grundsatz, wonach die Parteien den Abschluß, die Form und den Inhalt eines Vertrages frei bestimmen können, soweit sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen wie z.B. die guten Sitten verstoßen. V. ist eine Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Familien- und erbrechtliche Verträge sind nur bei ausdrücklicher Zulassung, sachenrechtliche nur hinsichtlich gesetzlich anerkannter dinglicher Rechte statthaft. Hingegen herrscht im Schuldrecht der Grundsatz der V., der seinerseits aus dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit folgt, Art. 2 GG. Der schuldrechtliche Teil des BGB.s (Zweites Buch) enthält in seinem Besonderen Teil die wichtigsten Typen schuldrechtlicher Verträge (Typenverträge: z.B. Kauf, Miete, Dienstvertrag) und stellt für sie Regeln auf, die meist als Ersatz für mangelnde Parteivereinbarungen gedacht sind, so dass sie einer entgegenstehenden vertraglichen Regelung weichen. Anders nur die wenigen Normen zwingenden Rechts (Bsp.: Beim Dienstvertrag kann das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB, nicht ausgeschlossen werden). Darüber hinaus steht es den Parteien frei, Verträge mit jedem anderen, vom Gesetz nicht vorgesehenen Inhalte abzuschliessen, § 305 BGB, (Gestaltungsfreiheit). Ausnahmen: Verträge, die gegen die guten Sitten verstossen, sind nichtig, z.B. Knebelungsverträge, Dimenverträge; ebenso Verträge über das künftige Vermögen, § 310 BGB, und über den Nachlass eines noch lebenden Dritten, § 312 BGB. Dem einzelnen steht aufgrund der V. auch die freie Entscheidung darüber zu, ob er überhaupt einen Vertrag abschliessen will (Abschlussfreiheit). Jedoch bestehen auch hier gewichtige Ausnahmen: Abschlusszwang (Kontrahierungszwang). Ferner: Würde die Ablehnung eines Vertragsschlusses für den anderen eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB, unerlaubte Handlung) bedeuten, besteht ein mittelbarer Zwang zum Vertragsschluss; Beispiel: ein Arzt darf ohne triftigen Grund die Behandlung eines Schwerkranken nicht ablehnen. Vergl. auch Typenvertrag, allgemeine Geschäftsbedingungen.

ist, soweit sie nicht durch spezielle Grundrechte geschützt wird, durch die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistetAls Erscheinungsform der Privatautonomie berechtigt die Vertragsfreiheit eine Person, nach ihrem Belieben rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zu treffen oder zu unterlassen. Gesetzliche Erschwerungen der grundsätzlich form- und genehmigungsfreien vertraglichen Selbstbestimmung müssen durch hinreichend gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Auch dürfen sie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzen.

Im Arbeitsrecht:

ist der verfassungsrechtl. garantierte Grundsatz (Art. 2 GG), dass die Parteien ihre Rechtsverhältnisse selbst regeln. Die V. ist im Interesse des AN-Schutzes im Arbeitsrecht eingeschränkt.

(§ 305 BGB) ist die Freiheit, Verträge zu schließen. Die V. ist eine Auswirkung der durch Art. 2 I GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie zerfällt in Abschlussfreiheit, Formfreiheit und Inhaltsfreiheit. Lit.: Heinrich, C., Formale Freiheit und materiale Gerechtigkeit, 2000; Träger, M., Vertragsfreiheit und gi- ustizia sostanziale, 2003; Wasmer, W., Vertragsfreiheit im UN-Kaufrecht, 2004

Privatautonomie.

Vertrag (2).




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