Landfriedensbruch

Wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an Bedrohungen von Menschen beteiligt, die von einer Menschenmenge mit vereinten Kräften begangen werden, oder wer eine Menschenmenge dazu auffordert, begeht Landfriedensbruch (§125 StGB). Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer dabei Waffen bei sich führt oder plündert, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Als Landfriedensbruch gilt es neuerdings auch, wenn jemand in einer Menschenmenge, aus der heraus Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen begangen werden, Schutzwaffen mit sich führt (passive Bewaffnung) oder sich in dieser Menschenmenge in einer Aufmachung aufhält, die darauf gerichtet ist, die Feststellung seiner Identität zu verhindern (Vermummung), obwohl er von einem Polizisten oder sonstigen Beamten dazu aufgefordert worden ist, die Schutzwaffen oder die Vermummung abzulegen oder sich zu entfernen. Die Strafe beträgt in diesem Falle ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

begeht, wer sich als Täter od. Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen od. Sachen od. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, od. wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern; er wird nach § 125 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, wenn die begangene Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Ein besonders schwerer Fall des L.s ist nach § 125a StGB i.d. R. anzunehmen, wenn der Täter a) eine Schusswaffe bei sich führt, b) zum Zwecke des Gebrauchs bei der Tat eine andere Waffe bei sich hat, c) durch die Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes od. einer schweren Körperverletzung bringt,
d) bei Tatausführung plündert (Plünderung) od. bedeutsamen Schaden an fremden Sachen anrichtet; Strafe: 6Mon. bis 10 Jahre.

(§ 125 StGB) ist der Bruch des Friedens im Land. L. begeht, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Der L. ist eine Straftat gegen die öffentliche Ordnung. Lit.: Reinert, U., Landfriedensbruch, 1999

liegt vor, wenn aus einer Menschenmenge in einer die öffentl. Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen oder Menschen mit einer Gewalttätigkeit bedroht werden (§ 125 StGB). Strafbar ist, wer sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten beteiligt oder dazu anreizt. Dabei ist Mitführen von Schusswaffen oder Vermummung zusätzlich nach dem Versammlungsgesetz strafbar. Höhere Strafe droht bei Verstoß gegen § 125 StGB in bes. schweren Fällen, z. B. bei Mitführen von Waffen, Gewalttätigkeiten mit Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung für andere, bei Plünderung u. dgl. (§ 125 a StGB). S. a. Ansammlung, unerlaubte.




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