Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Das Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) v. 18. 6. 2009 (BGBl. I 1322) m. Änd. verfolgt das Ziel, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Förderungsfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die einen Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder vergleichbare Abschlüsse vorbereiten. Darüber hinaus muss die Maßnahme einen bestimmten Mindestumfang haben. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an der Maßnahme Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III geleistet wird oder Anspruch auf bestimmte Leistungen zur Rehabilitation nach dem SGB IX besteht.
Weitere Begriffe : Veränderte Umstände | Jahrmarkt | Abschlagsklausel |
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