Aufstockungsunterhalt Es handelt sich hierbei um einen Begriff aus dem Unterhaltsrecht zwischen Ehegatten vor bzw. nach der Scheidung. Diese Unterhaltsleistung wird dementsprechend auch von den Betroffenen oft als unangemessen betrachtet. Auszugehen ist von dem Beitrag des jeweiligen Ehegatten zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Arbeitet z.B. die Ehefrau gar nicht oder nur teilweise, dann wird die Differenz der Einkünfte der Ehegatten festgestellt. Auf diese Differenz hat derjenige, der mehr verdient, an den anderen Ehegatten, also den Unterhaltsberechtigten, einen meist mit 3/7 angesetzten Betrag zu bezahlen. Beim Aufstockungsunterhalt wird davon ausgegangen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwar selbst eine Erwerbstätigkeit ausübt, dass die Einkünfte hieraus jedoch nicht ausreichen, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Zeitpunkt für die Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist der Ausspruch des Scheidungsurteils. Ein Aufstockungsunterhalt soll nicht in Frage kommen, wenn jeder Ehegatte während des Zusammenlebens von seinem eigenen Verdienst gelebt hatte und der nicht verbrauchte Teil der Einkünfte angespart worden ist. Auf jeden Fall gibt es dann keinen Aufstockungsunterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte durch seine eigene Erwerbstätigkeit den vollen angemessenen Unterhalt erreichen kann. Der anspruchsberechtigte Ehegatte ist auch gehalten, dafür zu sorgen, dass er möglichst vom eigenen Verdienst leben kann. Grundsätzlich müssen dabei Ehedauer und Kindesbetreuungszeiten mit berücksichtigt werden.
Weitere Begriffe : Rettungsdienst | Kreditvermittler | Qualitätsmangel |
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