Ehedauer

Die tatsächliche Dauer der Ehe - unabhängig davon, ob sie intakt war - kann für den Unterhaltsanspruch der Ehepartner gegeneinander ebenso eine Rolle spielen wie die Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. War eine Ehe nur von kurzer Dauer, dann sind die ehelichen Lebensverhältnisse für einen Unterhaltsanspruch kaum zu berücksichtigen. Jeder Ehepartner kann wieder in seinen Beruf zurückkehren und auch insgesamt das frühere Leben wieder aufnehmen. Ein Unterhaltsanspruch des geringer verdienenden Ehepartners an den besser verdienenden oder vermögenderen wird weitestgehend zu verneinen sein - vorausgesetzt natürlich, dass ein unterhaltsberechtigter Ehepartner nicht durch ein Kind oder andere Gründe an der angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Bei einer kurzen Ehedauer - äusserstenfalls bis zu einem Jahr - ist davon auszugehen, dass ein Ausgleich der Versorgungsleistung »grob unbillig« wäre. In diesen Fällen wird deshalb auch kein Versorgungsausgleich durchgeführt, insbesondere dann nicht, wenn die in dieser Zeit erworbenen Versorgungsansprüche nur geringfügig voneinander abweichen.
Nach den Gesetzen der Bundesrepublik sind Kinderehen verboten. Grundsätzlich soll eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Man kann allerdings auch schon mit 16 heiraten - allerdings nur mit Einwilligung des Vormundschaftsgerichts und der gesetzlichen Vertreter, also der Eltern oder dem Vormund. Das Vormundschaftsgericht muss in diesen Fällen erst das Jugendamt hören und von diesem die Bestätigung erhalten, dass die jugendliche Person auch reif genug für die Ehe ist. Ausserdem muss wenigstens der künftige Ehepartner volljährig sein.




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