Ausbeutung

Über die zivilrechtlichen Folgen der A. einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche eines anderen bei Rechtsgeschäften Sittenwidrigkeit.

Bei Darlehens- od. ähnl. Geschäften, Vermietung usw. kann A. Strafbarkeit wegen Wuchers begründen. Wegen ausbeuterischer Zuhälterei ist eine (männliche oder weibliche) Person strafbar, die zuhälterische Beziehungen zu einer (einem) Prostituierten unterhält und diese gewinnsüchtig ausnutzt (§ 181 a I Nr. 1 StGB). S. a. Ausbeutung von Prostituierten.




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