Ausbildungszuschüsse

kann die Bundesagentur für Arbeit oder die zuständige Agentur für Arbeit einem Arbeitgeber gewähren, der behinderte Menschen in seinem Betrieb ausbildet, wenn diese Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist, § 235 a SGB III.

Ausbildungszuschüsse für nicht schwerbehinderte Menschen als ausbildungsbegleitende Hilfen während der betrieblichen Ausbildungszeit werden seit dem 1. 1. 2009 nicht mehr gewährt (weggefallen durch G v. 21. 12. 2008, BGBl. I 2917).




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