Behinderte Menschen

1.
Sozialrecht: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; über Arbeits- und Berufsförderung für b. M. Ausbildungsgeld, Ausbildungszuschüsse, Bundesagentur für Arbeit; ferner Berufsförderung (in der sozialen Rentenversicherung), Berufshilfe (in der Unfallversicherung), Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Rehabilitationsmaßnahmen; vgl. auch SGB IX v. 19. 6. 2001 (BGBl. I 1046) m. spät. Änd.

2.
Steuerrecht: B. M. steht gemäß § 33 b EStG ein Behinderten-Pauschbetrag zu, dessen Höhe sich nach dem Grad der Behinderung richtet. Ab 1. 1. 2008 erfasst dieser Pauschbetrag nicht mehr sämtliche Kosten, sondern nur laufende und typische Kosten der Behinderung. Somit können nun zusätzlich zum Pauschbetrag weitere Kosten geltend gemacht werden. Belastungen, außergewöhnliche (2 e).
Ab 1. 1. 2009 wurde für die Aufnahme eines b. M. in einer Familie eine Steuerbefreiung geschaffen (§ 3 Nr. 10 EStG). Die Einnahmen der Gastfamilie für seine Aufnahme in der Familie sind von der Einkommensteuer befreit. Darunter fallen alle Einnahmen, die für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zufließen und die auf Leistungen eines oder mehrerer Sozialleistungsträger beruhen. In die Steuerbefreiung einbezogen werden auch Einnahmen, die aus einem persönlichen Budget stammen (§ 17 SGB IX). Grund für die Gesetzesänderung ist das Interesse des Staates, b. M. in einer Familie zu betreuen und damit eine stationäre Betreuung zu vermeiden.




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