Ausbleiben (z.B. § 230 StPO) ist das Nichterscheinen eines an sich erwarteten Menschen oder Umstands. Im Strafprozessrecht findet bei A. des Angeklagten eine Hauptverhandlung - abgesehen von weniger bedeutenden Fällen - grundsätzlich nicht statt. Ist das A. nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen (§§ 230, 232 StPO). Bleibt im Falle einer notwendigen Verteidigung der Verteidiger aus, so ist sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen (§ 145 StPO). Für das Zivil verfahren —+ Versäumnisverfahren.
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