Ausbruch aus Gefangenenanstalt

Die Selbstbefreiung des einzelnen Gefangenen ist nicht strafbar, wohl aber die Gefangenenmeuterei (schon der Versuch), wenn sich mehrere zusammenrotten und mit vereinten Kräften gewaltsam ausbrechen oder einem Gefangenen zum A. verhelfen (§ 121 I, II StGB; Meuterei sowie Gefangenenbefreiung, zu der ein Gefangener selbst anstiften kann).




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