Gefangenenbefreiung
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenenanstalt (Strafanstalt) od. aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten od. desjenigen, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung od. Bewachung er sich befindet, vorsätzlich befreit od. ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 120 StGB). Die Selbstbefreiung wird nur im Falle der Gefangenenmeuterei bestraft. - Vgl. Entweichenlassen Gefangener, Selbstbefreiung eines Gefangenen.
(§ 120 StGB) ist das Befreien eines Gefangenen sowie das Verleiten zum Entweichen und das Fördern des Entweichens. Die G. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Gefangenen (auch behördlich Anstaltsverwahrten) aus der Anstalt oder sonstigem amtlichen Gewahrsam oder aus der Bewachung gegen den Willen der zuständigen Stelle befreit oder ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 120 StGB). Höhere Strafdrohungen gelten gegen Amtsträger oder sonstige besonders Verpflichtete, die gehalten sind, das Entweichen zu verhindern (z. B. Aufsichtsbeamte, Unternehmer). Versuch ist strafbar. Die Selbstbefreiung ist nicht strafbar, daher nach h. M. auch nicht Anstiftung oder Beihilfe zur G. durch den Gefangenen, wohl aber die Zusammenrottung mehrerer Gefangener zu einem gewaltsamen Ausbruch aus der Gefangenenanstalt (Meuterei).
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