Ausbleiben des Angeklagten liegt in der Hauptverhandlung vor, wenn der Angeklagte bei Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal ist, nicht alsbald eintrifft oder sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt. Dem Ausbleiben steht gleich, wenn der Angeklagte im selbst verschuldeten verhandlungsunfähigen Zustand erscheint. Gemäß § 230 Abs. 1 StPO findet eine Hauptverhandlung gegen den ausgebliebenen Angeklagten nicht statt. § 230 Abs. 2 StPO sieht vor, dass gegen einen Angeklagten, dessen Ausbleiben nicht ordnungsgemäß entschuldigt ist, Haftbefehl oder Vorführungsbefehl als Zwangsmittel zu erlassen sind. Gemäß
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