Aushilfsarbeitsverhältnis
Im Arbeitsrecht :
ist ein Arbeitsverhältnis, das zur Deckung eines vorübergehenden aussergewöhnlichen Kräftebedarfs eingegangen wird. Ein A. kann befristet (Befristetes Arbeitsverhältnis) und unbefristet abgeschlossen werden. Jedoch kann jede Vereinbarung über den Aushilfszweck unwirksam sein, wenn der AG auf Dauer Kräfte braucht u. immer neue A. abschliesst (EzA 11 zu § 622 BGB n. F.). Die Kündigungsfrist kann verkürzt werden (Kündigung) u. die -s Krankenvergütung kann entfallen. Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 8 SGB IV).
Arbeitsverhältnis, Teilzeitbeschäftigung (3).
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