Arbeitslosenversicherung

Zweig der Sozialversicherung, durch den Arbeitnehmer gegen die Folgen der unverschuldeten Arbeitslosigkeit geschützt werden sollen. Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, so hat er zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 63 Prozent, bei mindestens einem Kind, das er zu versorgen hat, in Höhe von 68 Prozent seines letzten Nettolohnes oder -gehaltes. Nach längerer Arbeitslosigkeit erhält er dann nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von 56 bzw. 58 Prozent seines letzten Nettoeinkommens. Wann dies der Fall ist, hängt von der Dauer seiner früheren Beschäftigung und seinem Lebensalter ab. Nach einem Jahr erlischt auch der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, er hat dann nur noch einen Anspruch auf Sozialhilfe. Muß ein Arbeitnehmer kurzarbeiten, hat er einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 63 bzw. 68 Prozent seines Nettolohn- oder -gehalts-Aus-falls, grundsätzlich jedoch nur auf die Dauer von sechs Monaten. Dann muß er entweder wieder voll arbeiten oder entlassen werden. Dafür müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 2,15 Prozent des Lohnes oder Gehaltes als Beitrag an die Arbeitslosenversicherung zahlen. Einzelheiten ergeben sich aus den §§63-73,100-188 AFG. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg (Arbeitsamt).

staatliche Zwangsversicherung im Rahmen der Sozialversicherung gegen Schaden, der dem Arbeitnehmer durch Verlust des Arbeitsplatzes erwächst. Neu geregelt im Arbeitsförderungsgesetz (bisher: Gesetz über Arbeitsvermittlung und A. vom 16.7.27). Trägerder
A. ist die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in Nürnberg. 1) Versicherungspflicht grundsätzlich für alle Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), sowie für alle Arbeitgeber mit mindestens einem beitragspflichtigen Arbeitnehmer. Befreit sind u.a. Arbeitnehmer, die das 63.Lebensjahr vollendet haben, sowie Arbeitnehmer in unständigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. - 2) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer innerhalb der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit 26 Wochen oder 6 Monate in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Die Dauer der Geldzahlung richtet sich nach der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist (z. B. bei 6,9,12 Monaten Beschäftigung: 78,120,156 Tage). Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Hauptbetrag, der nach dem durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt vervielfacht mit der durchschnittlichen Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden errechnet wird, und den Familienzuschlägen. Leistungsverweigerung für 4 Wochen (Sperrzeit) bei schuldhafter Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, Nichtannahme einer vom Arbeitsamt angebotenen Arbeit oder bei Ablehnung einer Ausbildungs-. Fortbildungs-oder Umschulungsmassnahme. - 3) Mittel aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber /.u gleichen Teilen. In Österreich Arbeitslosem ersicherungsG. vom 22.6.49 für fast alle unselbständig Erwerbstätigen mit Arbeitslosengeld für höchstens 30 Wochen nach Erfüllung der Anwartschaft von 8 Tagen und anschliessend zeitlich unbegrenzten Versorgungsleistungen. Finanzierung durch Beiträge der Sozialpartner und des Bundes. In der Schweiz Versicherungspflicht in fast allen Kantonen. Taggelder bis zu 85 Prozent des versicherten Tagesverdienstes (jährlich höchstens 90, in vier Jahren höchstens 315 Tagegelder). Finanzierung durch versicherte Arbeitnehmer, Bund, Kantone und Ausgleichsfonds.

Die A. - geregelt in den §§ 63 bis 141 AFG - ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Sie erfasst alle Arbeitnehmer als Pflichtversicherte und schützt sie vor u. bei Arbeitslosigkeit. Ihre Leistungen sind u. a. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, darüber hinaus Schlechtwettergeld, Winterbauförderung, Arbeitsbeschaffungsmassnahmen (Arbeitsförderungsgesetz). Angesichts der hohen Arbeitslosenquote bei steigender Dauerarbeitslosigkeit kommt vor allem dem Arbeitslosengeld u. der Arbeitslosenhilfe grosse Bedeutung zu. Das Arbeitslosengeld (§§ 100 ff. AFG) beträgt für Arbeitslose mit mindestens 1 Kind 68%, sonst 63% des bisherigen um die gesetzlichen Abzüge geminderten Arbeitsentgelts, wobei Vergütungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben. Arbeitslosengeld erhält auf Antrag (beim Arbeitsamt), wer arbeitslos ist, die Arbeitslosigkeit gemeldet hat u. die Anwartschaftszeit (mindestens 360 Tage beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 3 Jahre) erfüllt hat. Er muss zur Ausübung jeder zumutbaren Beschäftigung, u. U. auch zur beruflichen Fortbildung u. Umschulung sowie zu sonstigen Massnahmen der Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten bereit sein; diese Voraussetzung gilt nicht für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Die Anspruchsdauer beläuft sich je nach Zeit der vorausgegangenen Beschäftigung auf mindestens 6 und höchstens 12 Monate; sie erhöht sich bei älteren Arbeitslosen: ab 42. Lebensjahr bis zu 18 Monaten, ab 44. Lebensjahr bis zu 22 Monaten, ab 49. Lebensjahr bis zu 26 Monaten u. ab 54 Lebensjahr bis zu 32 Monaten. Das Verhältnis der innerhalb der letzten 7 Jahre zurückgelegten beitragspflichtigen Beschäftigungszeit zur Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt 2:1; das bedeutet, dass jeweils 2 Beitragsmonate den Anspruch auf
1 Monat Arbeitslosengeld begründen. - Ein bedürftiger Arbeitsloser, der mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit oder wegen Überschreitens der Höchstdauer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) hat, erhält vom Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe (58% für Arbeitslose mit mindestens 1 Kind, sonst 56% des bisherigen Nettoarbeitsentgelts). Voraussetzung ist, dass er innerhalb eines
Jahres vor der Arbeitslosmeldung entweder Arbeitslosengeld bezogen oder mindestens 150 Kalendertage eine entlohnte Beschäftigung ausgeübt hat; die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens
1 Jahr bewilligt werden (§§ 134 ff. AFG). Kurzarbeitergeld (wie beim Arbeitslosengeld 68% bzw. 63% des Nettogehalts) wird Arbeitnehmern zur Erhaltung von Arbeitsplätzen für eine begrenzte Zeit bezahlt, falls sich betrieblich ein vorübergehender Arbeitsausfall nicht vermeiden lässt u. kein Arbeitskräftemangel herrscht (§§ 63 ff. AFG). - Der Beitrag zur A. (4,3% des Arbeitsentgelts bis zu der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze) ist von Arbeitnehmern u. Arbeitgeber zu gleichen Teilen, bei monatlichem Arbeitseinkommen von nicht mehr als Vio dieser Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitgeber allein aufzubringen (§§ 167 ff. AFG). Beitragsfrei sind Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben (§ 169 Nr. 1 AFG); geringfügig ist die Beschäftigung, wenn sie regelmässig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt Vi der monatlichen Bezugsgrösse, bei höherem Arbeitsentgelt Vs des Gesamteinkommens nicht übersteigt (§ 8 SGB IV). Träger der A. ist die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsverwaltung).

Im Sozialrecht:

Arbeitslosenversicherung bezeichnet die Versicherung zur Absicherung der Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Risiken der Arbeitslosigkeit. Sie wurde im Jahre 1927 mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt und wurde von der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und nach dem Zweiten Weltkrieg von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ausgeführt. Mit Inkrafttreten des Arbeitsförderungsgesetzes im Jahre 1969 erweiterten sich die Aufgaben der Arbeitsverwaltung um die Förderung der beruflichen Bildung sowie um die Arbeitsund Berufsförderung behinderter Menschen und später um das Konkursausfallgeld (heute Insolvenzgeld). Seit 1969 spricht man deshalb von Arbeitsförderung. An dieser Terminologie hat man auch bei Inkrafttreten des SGB III festgehalten.

ist die (1927 begründete) Zwangsversicherung (§§ 24 ff. SGB III) für Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit. Versicherungsleistungen im Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit sind Arbeitslosengeld (und Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II). Träger der A. ist die Bundesagentur für Arbeit.

Gesetzliche Sozialversicherung zur wirtschaftlichen Absicherung bei Arbeitslosigkeit und in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, §3 Abs. 2 SGB I. Die Arbeitslosenversicherung ist Teil des Arbeitsförderungsrechts, seit 1998 im SGB III geregelt und bezweckt, neben der Arbeitsvermittlung, die Erbringung von Entgeltersatzleistungen bei Beschäftigungslosigkeit durch Arbeitslosengeld Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.

Auf das „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ (AVAVG) vom 16. 7. 1927 zurückgehende Bezeichnung für einen Teil der heutigen Arbeitsförderung. Das AVAVG würde zunächst ersetzt durch das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. 6. 1969, das seinerseits seit dem 1. 1. 1998 abgelöst worden ist durch die Arbeitsförderung nach dem SGB III (Arbeitsbeschaffung, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Ausbildungsgeld, Ausbildungszuschüsse, Berufsausbildungsbeihilfe, Berufsberatung, Eingliederungsvertrag, Eingliederungsvereinbarungen, Einstellungszuschuss, Job-AQTIV-Gesetz, Insolvenzgeld, Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung, Kurzarbeitergeld, Mobilitätshilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Vermittlungsgutscheine, Vermittlungsvertrag, Winterausfallgeld). Das SGB III wird ergänzt durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Eingliederungsgeld, Einstiegsgeld).




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