Aushang

Im Arbeitsrecht :

Der AG ist verpflichtet, zahlreiche Vorschriften im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen o. auszuhängen. Hierzu gehören (1) die AZO sowie Beginn und Ende der regelmässigen Arbeitszeit u. der Ruhepausen (§ 24 AZO), (2) das LadSchlG u. die Namen der am Sonntag Beschäftigten; (3) BäckAZG; (4) VO über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe u. in Apotheken i. d. F. v. 28. 11. 1956 (BGBl. I 875); (5) Ausnahmevorschriften vom Verbot der Feiertagsarbeit (§ 105d GewO i. V. m. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb v. 5. 2. 1895 (RGB1 12); (6) Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäss § 105 e I GewO; (7) VO über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- u. Feiertagen in der Eisen- u. Stahlindustrie i. d. F. v. 31. 7. 1968 (BGBl. 1 886) geänd. 31. 8. 1990 (BGBl II 889, 1030); (8) in der Papierindustrie v. 20. 7. 1963 (BGBl. I 491) geänd. 31. 8. 1990 (BGBl II 889, 1030); (9) VO über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten i. d. F. v. 2. 3. 1974 (BGBl. I 469); m. Massgaben in den neuen Bundesländern; (10) ArbeitsstättenVO; (11) das JArbSchG u. dessen Arbeitszeitvorschriften (§ 48 JArbSchG); das MSchG bei mehr als 3 beschäftigten Frauen (§ 18 MschG); §§ 611a 611 b, 612 III, 612a BGB, (14) die VO (§ 18) über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen v. 2. 12. 1971 (BGBl. I
1957); (15) das SchwbG; (16) Entgeltverzeichnisse u. sonstige Arbeitsbedingungen bei Ausgabe von Heimarbeit (§ 9 HAG); (17) Das SeemannsG; (18) die Unfallverhütungsvorschriften, zuständige Berufsgenossenschaft, Ort der Geschäftsstelle der Anmeldungsfristen (§ 660 RVO); (19) die für den Betrieb geltenden Tarifverträge (§ 8 1 TVG); (20) Betriebsvereinbarungen (§ 77 III BetrVG). Für den Fall der Verletzung der A.-Vorschriften ist i. d. R. Ordnungsgeld angedroht. Die schuldhafte Verletzung der Vorschriften kann gleichzeitig eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgeverletzung darstellen. Dagegen sind diese Normen i. d. R. keine Schutzgesetze i. S. von § 823 II BGB (zu § 8 TVG: AP 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; AP 43 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; AP 1 zu § 8 TVG 1969). Legt ein AG entgegen § 8 TVG einen einschlägigen Tarifvertrag nicht im Betr. aus, so stellt dieses Verhalten allein keine Treuwidrigkeit dar, die gegenüber der Versäumung einer Verfallfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen könnte (AP 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifverträge; seither ständig). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der TV den Verfall von der Erfüllung der Aushangspflichten abhängig macht. Die Rechtspr. hat bei Verletzung der Auslegepflicht nach § 8 TVG nur dann Schadensersatzansprüche anerkannt, wenn der AN die Bekanntgabe des Tarifs verlangt, der AG dies aber abgelehnt hat.




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