Bewachungsgewerbe

1. Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf nach § 34 a Gewerbeordnung einer Erlaubnis (Gewerbezulassung). Auf deren Erteilung hat der Bewerber einen Rechtsanspruch, wenn er zuverlässig (Zuverlässigkeit) ist, über hinreichende Mittel verfügt und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung der B. notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist. Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (z. B. Schutz vor Ladendieben) ist darüber hinaus der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

2. Einzelheiten der Ausübung des B. regelt die VO über das B. (BewachV) i. d. F. v. 10. 7. 2003 (BGBl. I 1378) m. Änd., u. a. Unterrichtungsverfahren, Sachkundeprüfung, Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Vorschriften über Ausweis, Dienstkleidung, Waffengebrauch, Buchführungspflichten. Verkehrsübliche Bezeichnungen für Unternehmen des B. sind Sicherheitsdienst, Werkschutzunternehmen, Wach- und Schließgesellschaft, Schwarze Sheriffs u. ä; s. a. Auskunftei, Flugsicherungsbegleiter, Gewerbe, Privatpolizeien, Werkschutz.




Vorheriger Fachbegriff: Bewährungszeit | Nächster Fachbegriff: Bewaffnete Gruppen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen