Bewachungsgewerbe 1. Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf nach § 34 a Gewerbeordnung einer Erlaubnis (Gewerbezulassung). Auf deren Erteilung hat der Bewerber einen Rechtsanspruch, wenn er zuverlässig (Zuverlässigkeit) ist, über hinreichende Mittel verfügt und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung der B. notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist. Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (z. B. Schutz vor Ladendieben) ist darüber hinaus der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Weitere Begriffe : Mündelvermögen | Kapitalversicherung | Fahrerlaubnis auf Probe |
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