Auslandsberührung(Auslandsbeziehung): Voraussetzung für die Anwendung des IPR. Wann eine solche „Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates”, Art. 3 Abs. 1 EGBGB, vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wertend zu ermitteln. Als Faustregel gilt, dass zumindest dann, wenn ein Merkmal auf ein ausländisches Recht verweist, das Anknüpfungspunkt einer Kollisionsnorm sein kann, Auslandberührung vorliegt.
Weitere Begriffe : Mieterdarlehen | Gleitzone | Verjährungshemmung |
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