Auslandsberührung

(Auslandsbeziehung): Voraussetzung für die Anwendung des IPR. Wann eine solche „Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates”, Art. 3 Abs. 1 EGBGB, vorliegt, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wertend zu ermitteln. Als Faustregel gilt, dass zumindest dann, wenn ein Merkmal auf ein ausländisches Recht verweist, das Anknüpfungspunkt einer Kollisionsnorm sein kann, Auslandberührung vorliegt.




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