Auslandszulassung von Kraftfahrzeugen im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge sind in der BRD zum vorübergehenden Verkehr (Uahr seit Grenzübertritt) auf Öffentl. Strassen zugelassen (Art. 4 des Internat. Abk. von 1926 und Art. 1,5 der Internat. VO vom 12. 11. 34 mit spät. Änd.). Die ausl. Kfze müssen mit den Kennzeichen ihres Heimatlandes und dem internat. Kennzeichen versehen sein. Der Kfz-Zulassungsschein muss mitgeführt und mit einer Übersetzung versehen sein (Übersetzung entbehrlich bei den Staaten, die auch auf eine Übersetzung des Führerscheins verzichtet haben), Auslandsführerschein. Ausl. Kfze müssen haftpflichtversichert sein.
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