Führerschein
Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung der Fahrerlaubnis. Man muss ihn bei sich haben, wenn man ein Kraftfahrzeug führt und ihn zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 EUR verhängt werden. Der Führerscheininhaber braucht Änderungen seiner Anschrift oder auch seines Namens nicht in den Führerschein übertragen zu lassen, sollte aber dennoch um Berichtigung bitten, um etwaige Zweifel an seiner Identität zu vermeiden. Die zuständige Verwaltungsbehörde fertigt auf Antrag ebenso einen neuen Führerschein aus, wenn
* der Inhaber die Ergänzung der Fahrerlaubnis um eine weitere Klasse wünscht,
* der bisherige verloren wurde, durch sonstige Umstände abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist,
* das Aussehen des Inhabers nicht mehr mit dem Lichtbild im Führerschein übereinstimmt und ein aktuelles Foto angebracht erscheint.
Bei der Aushändigung wird der alte Führerschein eingezogen.
§§ 4, 25 FeV
Siehe auch Fahrerlaubnis
Fahrprüfung
Um einen Führerschein zu bekommen, muss man in der Regel zwei Prüfungen bestehen, zunächst eine theoretische und dann eine praktische.
In der theoretischen wird anhand von Fragebogen ermittelt, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse zur Teilnahme am Straßenverkehr besitzt. Er darf dabei keine Hilfsmittel benutzen. Erst wenn er diesen Test erfolgreich hinter sich gebracht hat, lässt man ihn zur praktischen Fahrprüfung zu, in der ihn einige so genannte Grundfahraufgaben und eine Prüfungsfahrt erwarten. Je nach Fahrerlaubnisklasse sind die Grundfahraufgaben unterschiedlich. Für die Klasse B gehören obligatorisch dazu: Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder Einfahren in eine Parklücke (Quer- bzw. Schrägaufstellung). Außerdem müssen alternativ zwei Aufgaben aus den Bereichen Umkehren, Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt sowie Anfahren in einer Steigung geprüft werden. Der Bewerber muss insbesondere zeigen, dass er die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachtet, beispielsweise korrekt den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und beim Anfahren den rückwärtigen Verkehr im Spiegel beobachtet und durch Schulterblick kontrolliert.
Bei der Prüfungsfahrt muss er demonstrieren, dass er über ausreichende Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften verfügt, sie anzuwenden versteht und Gefahren abwehren kann, d. h. in der Lage ist, den Wagen auch in schwierigen Situationen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Ebenso muss er Aspekte des Energiesparens berücksichtigen. Der Prüfer kann auch eine Fahrt durch schmale Straßen verlangen, um das Raumschätzungsvermögen des Kandidaten zu beurteilen. Bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, z.B. bei Autobahnfahrten, kann er dem Bewerber aufgeben, nach Wegweisern zu fahren. Die Dauer der praktischen Prüfung darf bei Klasse B nicht unter 45 Minuten liegen, sofern nicht schon vorher offensichtlich wird, dass der Prüfling den Anforderungen nicht gewachsen ist. Fällt er durch, so kann er die Prüfung nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums wiederholen, in der Regel nach zwei Wochen. Besteht er auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung des theoretischen oder praktischen Teils nicht, so darf er erst nach drei Monaten noch einmal zu den Tests zugelassen werden. Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt zwölf Monate lang gültig. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der beiden Prüfungen und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten.
§§ 15-18 FeV,Anlage 7 FeV
Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug
Mit Ausnahme der Klasse M wird der Führerschein auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung begrenzt, wenn jemand die praktische Prüfung nicht auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe abgelegt hat. Die Beschränkung ist aufzuheben, sobald er in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe sicher führen kann.
§ 17 Abs. 6 FeV
Internationaler Führerschein
Kraftfahrzeugführer erhalten einen Internationalen Führerschein, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Fahrerlaubnis nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis nachweisen. Diese müssen sie ihrem Antrag beifügen, genauso wie ein Brustbild in einer Größe zwischen 35 x 45 mm und 40 x 50 mm, das sie ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt. Der Internationale Führerschein ist allein kein gültiger Fahrausweis für deutsche Kraftfahrzeugführer, d. h., er ersetzt den hiesigen Führerschein nicht.
§§ 4, 8, 9 IntKftV0
Stufenführerschein
Für Motorräder gibt es den so genannten Stufenführerschein. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt nämlich, wenn sie zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr erworben wurde, in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung grundsätzlich nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Erwirbt man die Klasse A erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres, gilt diese Beschränkung nicht.
§§6, 10 FeV
Siehe auch Fahrerlaubnis
Dienstfahrerlaubnis
Eine Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei berechtigt nur noch zum Führen von Dienstfahrzeugen. Der Inhaber darf von ihr auch nur während des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen.
Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der Dienstfahrerlaubnis für die betreffende Klasse kann sich der Inhaber jedoch auf Antrag bescheinigen lassen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. Wenn er dann innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine allgemeine Fahrerlaubnis beantragt und dabei diese Bescheinigung vorlegt, erteilt die Verwaltungsbehörde regelmäßig ohne nochmalige Prüfung die Fahrerlaubnis für die entsprechenden Klassen. Dies geschieht aber selbstverständlich nur, wenn ihr nicht Tatsachen bekannt sind, die den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen.
§§ 26, 27 FeV
amtlicher Ausweis über eine erteilte Fahrerlaubnis, in dem auch die Fahrzeugklasse und etwaige Beschränkungen auf bestimmte Fahrzeugarten eingetragen sind. Stets mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuzeigen, sonst Ordnungswidrigkeit.
die amtliche Bescheinigung für die erteilte Fahrerlaubnis; ist beim Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen stets mitzuführen u. zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 StVZO). a. internal. Führerschein, Fahrerlaubnisentziehung, Fahren ohne F.
(§ 2 StVG) ist die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnis Lit.: Bode, H., Fahrerlaubnis, 5. A. 2006; Meine Führerscheinprüfung, 28. A. 2006
amtliche Bescheinigung, die zum Nachweis des Besitzes der Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen dient. Gem. § 4 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist er beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen. Kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Verdacht einer Verkehrsstraftat von der Polizei gern. § 94 Abs. 3 StPO im Wege der Beschlagnahme eingezogen werden. Eine solche Maßnahme mündet nach entsprechender Anordnung des Richters meistens in der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gern. § 111 a StPO, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis gern. § 69 StGB entzogen wird.
Fahrerlaubnis.
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