Auslandszeuge

, Strafprozessrecht: Im Ausland wohnhafter oder sich dort aufhaltender Zeuge. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen kann gem. § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Zeugen im Ausland gebietet, sind neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und organisatorische Aufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen (BGH NJW 2002, 2403). Zulässig ist dabei, vor der Ladung des Zeugen im Wege des Freibeweises zu klären, ob von diesem eine sachdienliche Aussage zu erwarten ist (BGH StV 2007, 227).




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