AuslieferungsGvom 23.12.29 geregelt: Ein Ausländer, der von der Behörde eines ausländischen Staates wegen strafbarer Handlungen verfolgt wird oder verurteilt ist, kann ausgeliefert werden, wenn die Tat nach deutschem Recht ein Verbrechen oder Vergehen ist. Keine A. bei politischen Taten und i. d. R. wenn keine Gegenseitigkeit verbürgt ist. A. wird nur bewilligt, wenn Oberlandesgericht sie für zulässig oder Verfolgter sich zu Gerichtsprotokoll einverstanden erklärt hat. Asylrecht, Einlieferung.
Weitere Begriffe : Angestelltenversicherung | Invitatio ad offerendum | Leistungsstörungen im Arbeitsrecht |
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