AuslieferungsG

vom 23.12.29 geregelt: Ein Ausländer, der von der Behörde eines ausländischen Staates wegen strafbarer Handlungen verfolgt wird oder verurteilt ist, kann ausgeliefert werden, wenn die Tat nach deutschem Recht ein Verbrechen oder Vergehen ist. Keine A. bei politischen Taten und i. d. R. wenn keine Gegenseitigkeit verbürgt ist. A. wird nur bewilligt, wenn Oberlandesgericht sie für zulässig oder Verfolgter sich zu Gerichtsprotokoll einverstanden erklärt hat. Asylrecht, Einlieferung.




Vorheriger Fachbegriff: Auslieferungs verbot | Nächster Fachbegriff: Auslieferungshaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen