Gegenseitigkeit

ist das wechselseitige Gegenüberstehen zweier Personen oder Momente. Im Völkerrecht ist G. die Ausrichtung des eigenen Verhaltens eines Staats auf das Verhalten eines anderen Staats in einer bestimmten Angelegenheit. G. der Forderungen (§ 387 BGB) liegt vor, wenn der Schuldner der einen Forderung Gläubiger der anderen Forderung ist und umgekehrt. Im Versicherungsrecht ist der Versicherungsverein auf G. eine Versicherungsform. Lit.: Doser, T., Gegenseitigkeit und Anerkennung, 1999

IPR: Das Prinzip der Gegenseitigkeit besagt, dass Ausländern im Inland bestimmte Vergünstigungen nur gewährt werden, wenn sie deutschen Staatsangehörigen auch im Heimatstaat des Betreffenden gewährt werden.
Schuldrecht: Synallagma.




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