Gegenseitigkeit ist das wechselseitige Gegenüberstehen zweier Personen oder Momente. Im Völkerrecht ist G. die Ausrichtung des eigenen Verhaltens eines Staats auf das Verhalten eines anderen Staats in einer bestimmten Angelegenheit. G. der Forderungen (§ 387 BGB) liegt vor, wenn der Schuldner der einen Forderung Gläubiger der anderen Forderung ist und umgekehrt. Im Versicherungsrecht ist der Versicherungsverein auf G. eine Versicherungsform. Lit.: Doser, T., Gegenseitigkeit und Anerkennung, 1999
Weitere Begriffe : konkludentes Handeln | Patriarchat | Ruhezeit |
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