Asylrecht

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Als politisch verfolgt gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung im Fall der Auslieferung in seinem Heimatstaat Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre.
Auf das Asylrecht kann sich jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem so genannten sicheren Drittstaat einreist. Diese sicheren Drittstaaten werden durch Gesetz festgelegt und tragen ihre Bezeichnung, weil in ihnen sichergestellt ist, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten angewendet werden. Ferner können durch Gesetz Staaten bestimmt werden, in denen politische Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlungen normalerweise nicht vorkommen — dann spricht man von sicheren Herkunftsländern. Wer aus einem derartig definierten Staat einreist und Asyl beantragt, muss beweisen, dass er politisch verfolgt wird.
Das Asylrecht wird nicht angewendet, wenn jemand aus seiner Heimat ausreist, weil er dort benachteiligt wird oder in materieller Not leben muss. Bei Nachteilen, die jemand nur aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland zu erleiden hat, wie etwa Hunger, Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen, liegt eine politische Verfolgung nicht vor.
Ferner wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er erst nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, wenn er sich also z. B. erst im Ausland politisch oppositionellen Landsleuten angeschlossen hat.

Ein Staat kann Bürgern anderer Staaten Asylrecht gewähren, wenn diese in ihrer Heimat politisch verfolgt werden. Bei uns wird das Asylrecht in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert. Die näheren Einzelheiten regelt jetzt das Gesetz über das Asylverfahren aus dem Jahre 1982. Danach entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf bei Nürnberg über alle Asylanträge, die bei der Ausländerbehörde des Bezirks gestellt werden müssen, in dem sich der Asylbewerber aufhält. Das Bundesamt kann einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen. Sonst muß es den Asylbewerber persönlich anhören und dann schriftlich über den Antrag entscheiden. Lehnt es den Antrag ab, kann der Asylbewerber hiergegen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Solange das Anerkennungsverfahren dauert, darf sich der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dabei kann seine Bewegungsfreiheit aber beschränkt werden. Insbesondere werden die Asylbewerber nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Auch sollen sie in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Eine Arbeit dürfen sie nur in Ausnahmefällen aufnehmen. Wird dem Asylantrag stattgegeben, entfallen diese Beschränkungen. Wird der Antrag dagegen abgelehnt, kann der Ausländer in seine Heimat abgeschoben werden.

Aufnahme und Schutz eines politisch Verfolgten in einem fremden Staat; garantiert in Art. 16 Abs. 2 GGu. geregelt durch §§ 28 ff. Ausländergesetz; völkerrechtlich ist kein Staat zur Asylgewährung verpflichtet.

ein Grundrecht besonderer Art, das von den klassischen Freiheits-, Gleichheits- und justiziellen Verbürgungen wesenhaft verschieden ist. Die deutsche Verfassung bestimmt: Politisch Verfolgte geniessen Asylrecht (Art. 16a I). Dieser nicht ganz eindeutige Wortlaut wird nach einer schon früh gefestigten Rechtsprechung so ausgelegt, dass den begünstigten Personen ein individuelles, mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbares Recht auf Asyl zusteht.
Demgegenüber begründet das traditionelle völkerrechtliche Asyl ediglich die Befugnis - nicht die Pflicht - eines Staates, politisch verfolgten Ausländern Schutz zu gewähren. Mit dem neuartigen grundgesetzlichen Anspruch auf Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland ist die Pflicht des aufnehmenden Staates verbunden, dem Asylberechtigten einen menschenwürdigen Aufenthalt zu gewähren.
Das Grundgesetz hat - über das Völkerrecht, die Weimarer Verfassung und die Rechtslage in anderen Staaten erheblich hinausgehend - das Asylrecht als ein Grundrecht garantiert, an das Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gebunden sind. Diese in der früheren und heutigen Staatenwelt beispiellos grosszügige verfassungsrechtliche Garantie eines Asylanspruchs, der jahrzehntelang sogar ohne Gesetzesvorbehalt uneingeschränkt galt, geht zurück auf die Lage Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg. Die Schöpfer des Grundgesetzes standen noch unter dem Schock der nationalsozialistischen Verfolgungen und der aft ausweglosen Situation politisch Verfolgter, denen in fremden Ländern kein hinreichendes Asyl gewährt wurde. Im übrigen war Westdeutschland während der Entstehungszeit des Grundgesetzes sin durch Krieg verwüstetes, wirtschaftlich darniederliegendes, von Flüchtlings- und Vertriebenenströmen aus den Ostgebieten des Reiches sozial völlig überlastetes Land. Damals erschien es unvorstellbar, dass die Bundesrepublik Deutschland später einmal Asylbewerber nicht nur aus Europa, sondern aus allen Teilen der Welt massenhaft anziehen würde, wie es tatsächlich geschah.
Das grundgesetzliche Asylrecht soll nicht jedem Ausländer, der in seinem Heimatstaat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, nach Deutschland zu kommen, um hier seine Lebenssituation zu verbessern. Vielmehr geniessen nur ,politisch Verfolgte" das Asylrecht. Politische Verfolgung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor bei aktiver Missachtung der aller Staatsgewalt obliegenden Verpflichtung, die Würde und Freiheit des Menschen zu achten und zu schützen. Demgemäss wird der asylrechtsbegründende Tatbestand nicht schon erfüllt durch wirtschaftliche Benachteiligung oder durch zu Unrecht erlittene unpolitische Strafverfolgung oder durch überspannte staatsbürgerliche Pflichten im Herkunftsland des Betroffenen. Politische Verfolgung setzt vielmehr voraus, dass der asylsuchende Ausländer in seiner Heimat nicht leben kann, weil er durch das dort herrschende politische System seines Lebens, seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit oder seines Eigentums beraubt würde. Zum asylrechtlich geschützten Bereich gehört grundsätzlich auch die ungestörte Religionsausübung und die ungehinderte berufliche Betätigung. Jedoch können solche Beeinträchtigungen, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, einen Asylanspruch nur begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und das Mass dessen überschreiten, was die Bewohner des betreffenden Staates aufgrund des dort herrschenden politischen Systems allgemein hinzunehmen haben. Im übrigen setzt der Begriff des politisch Verfolgten weder voraus, dass der Asylsuchende in seinem Herkunftsland eine politische Straftat begangen noch dass er sich überhaupt politisch betätigt hat. Als Verfolgung gilt jede staatliche oder dem jeweiligen Staat zurechenbare Massnahme, die unter Verstoss gegen rechtsstaatliche Grundsätze dem Asylsuchenden in seinem Heimatland droht oder bei seiner Rückkehr dorthin drohen würde. Anspruch auf Asyl hat insbesondere, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppenzugehörigkeit oder politischen Überzeugung menschenwürdewidrigen Verfolgungsmassnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt ist.
Die nachhaltig massenhafte Inanspruchnahme des weltweit beispiellos grosszügigen deutschen Asylrechts führte im Laufe der Zeit zu wachsenden innenpolitischen Widerständen mit dem schliesslichen Ergebnis einer Neuregelung der grundgesetzlichen Asylrechtsgarantie. Kennzeichnend für die krisenhafte Zuspitzung der Lage vor dieser Verfassungsänderung sind folgende, im Bulletin der Bundesregierung veröffentlichte Zahlen: Allein im Monat August 1992 wurden 40.071 neue Asylbewerber registriert; im Vormonat sogar 46.496. Hauptherkunftsländer waren damals Rumänien, ehem. Jugoslawien, Bulgarien, Türkei, ehem. Sowjetunion, Algerien, Afghanistan, Ghana und Vietnam. Nach der - verfassungsrechtlich nicht unangefochtenen - Änderung des Asylgrundrechts gingen die Asylbewerberzahlen deutlich zurück. So beantragten in den ersten vier Monaten des Jahres 1996 jeweils weniger als 10.000 Personen politisches Asyl. Hauptherkunftsländer waren in diesem Zeitraum: Türkei, ehem. Jugoslawien, Irak, Afghanistan, Sri Lanka, Iran, Armenien, Zaire, Indien und Pakistan.
Die Grundgesetzänderung von 1993 hat das zuvor uneingeschränktverbürgte Asylrecht - übrigens das einzige deutsche Grundrecht, das nur Nichtdeutschen zusteht - durch detaillierte Vorschriften begrenzt (Art. 16a II-V). Dabei wurde insbesondere der Geltungsbereich des Asylanspruchs mit Blick auf das Schutzbedürfnis des Asylsuchenden eingeengt. Demgemäss kann sich auf das Asylgrundrecht nicht mehr berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge oder der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a II). Welche Nicht- EG-Staaten diese Voraussetzungen erfüllen, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Verfahrensrechtlich ist dabei bedeutsam, dass gegen Asylbewerber, die aus solch sicheren Drittstaaten in Deutschland einreisen, aufenthaltsbeendende Massnahmen unabhängig von eingelegten Rechtsbehelfen vollzogen werden können. Eingeschränkt wurde der Asylrechtsschutz des weiteren für Bewerber aus gesetzlich bestimmten Staaten, bei denen es aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse als gesichert erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (Art. 16a III—IV).

Nach Art. 16 II2 GG geniessen politisch Verfolgte Asyl. Dieses Grandrecht unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt; es kann daher gesetzlich nicht eingeschränkt werden. Asylrechtlicher Schutz steht nach st.Rspr. des BVerwG (nur) demjenigen zu, der eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion oder Nationalität, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ernsthaft zu befürchten hat. Das A. ist durch das Asylverfahrensgesetz näher geregelt.
Das Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte beantragen u. nicht bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher waren; hat der Asylbewerber die Umstände, die eine politische Verfolgung befürchten lassen, erst nach dem Grenzübertritt herbeigeführt, so bleiben diese selbstgeschaffenen Nachflucht gründe bei der Entscheidung über den Asylantrag unberücksichtigt. Asylberechtigte geniessen die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28.7.1951. Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf (Bayern). Der Ausländer muss den Antrag bei der Ausländerbehörde (Ausländerrecht) stellen; er muss dort persönlich erscheinen u. darlegen, warum er im Herkunftsland politische Verfolgung befürchtet. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag dem Bundesamt zu. Dieses klärt den Sachverhalt u. erhebt die erforderlichen Beweise; auch hier ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Ausländer persönlich anzuhören ist. War der Ausländer einer Ladung zum persönlichen Erscheinen vor der Ausländerbehörde nicht gefolgt, so entscheidet das Bundesamt nach Lage der Akten; dabei ist auch die Nichtmitwirkung des Antragstellers zu würdigen. Bei unanfechtbarer Anerkennung als Asylbewerber erhält der Ausländer von der Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, wird die Entscheidung dem Ausländer über die Ausländerbehörde zugestellt. Diese fordert ihn sodann unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine Ausreisefrist und droht ihm für den Fall, dass er nicht fristgemäss ausreist, die Abschiebung an. (Für Asylbewerber aus bestimmten Ländern, so z. B. aus einigen Ostblockstaaten, besteht auch bei negativ ausgegangenem Anerkennungsverfahren Abschiebungsschutz gem. § 14 AuslG.) Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes u. gegen die aufenthaltsbeendenden Massnahmen der Ausländerbehörde findet ein Widersprach (Widersprachsverfahren) nicht statt; eine Anfechtung ist nur im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht (verwaltungsgerichtliches Verfahren) zulässig.
Klagt der Ausländer sowohl gegen die Entscheidung des Bundesamtes als auch gegen die der Ausländerbehörde, sind die Klagebegehren in einer Klage zu verfolgen; über sie wird in einem gemeinsamen Verfahren verhandelt und entschieden. Der Rechtsstreit kann in einfach gelagerten Fällen dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nur statthaft, wenn sie von diesem - oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom OVG - ausnahmsweise zugelassen wird. Besondere Regelungen gelten für Asylanträge, die vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, u. für unbeachtliche Gesuche. Offensichtlich unbegründet sind Anträge, die eine politische Verfolgung des Ausländers von vornherein nicht erkennen lassen (z.B. sog. Scheinasylanten); unbeachtlich ist ein Asylantrag, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war oder wenn er nach vorausgegangener unanfechtbarer Ablehnung seines Gesuchs einen Folgeantrag stellt, ohne dass sich die Voraussetzungen zu seinen Gunsten geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet; die Ausländerbehörde droht ihm die Abschiebung unter Fristsetzung an. Die Möglichkeit des Widerspruchs entfällt; eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Allerdings kann der Ausländer binnen Wochenfrist beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen; gegen einen ablehnenden Beschluss ist Beschwerde beim OVG möglich. Die Abschiebung wird bis zum Ablauf dieser Frist und bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung ausgesetzt. Während des Asylverfahrens ist dem Ausländer der Aufenthalt im Bezirk der Ausländerbehörde gestattet. Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich beschränkt u. mit Auflagen versehen werden; der Ausländer kann insbesondere verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft (auch Gemeinschaftsunterkunft) zu wohnen. Das Gesetz sieht darüber hinaus eine Verteilung der Antragsteller auf die verschiedenen Bundesländer nach einem bestimmten Quotenschlüssel vor. Asylbewerbern und ihren Angehörigen darf die Arbeitserlaubnis (Ausländerrecht) für eine erstmalige Beschäftigung nur erteilt werden, wenn sie sich seit dem Asylantrag 5 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben; bei Ausländern, die unter Abschiebungsschutz fallen, verkürzt sich diese Wartezeit: für die Asylbewerber selbst auf 1 Jahr, für Ehegatten auf 4, für Kinder auf
1 Jahre (s.i.e. § 19 Ia, I b, I c AFG).

ist das Recht auf Asyl. Lit.: Handbuch des Ausländer- und Asylrechts (Lbl.), hg. v. Huber, B., 20. A. 2006; Marx, R., Ausländer- und Asylrecht, 2007

Schutz von politisch verfolgten Ausländern durch Gewährung von Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland (Art.16 a GG). Das Grundrecht auf Asyl, das zunächst in Art. 16 Abs. 2 S.2 GG verankert war, wurde aufgrund des sog. Asylkompromisses durch Gesetz vom 28.6. 1993 (BGBl. 1993 I, S.1002) geändert und in seiner heutigen Form im GG verankert. Im Gegensatz zur alten Fassung enthält das Asylrecht nunmehr verschiedene Begrenzungen (z. B. die sog. Drittstaatenregelung, Art. 16 a Abs. 2 GG), durch die erreicht werden sollte, „eine ungerechtfertigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen Ausländer von einem langwierigen Verfahren auszuschließen, die des Schutzes deswegen nicht bedürfen, weil sie offensichtlich nicht oder nicht mehr politisch verfolgt sind” (BT-Drs. 12/4152).
Das Asylrecht genießen nur politisch verfolgte Ausländer (oder Staatenlose). Das Merkmal der politischen Verfolgung setzt voraus, dass
— der Ausländer einer Verfolgung ausgesetzt ist, d. h., dass der Betroffene durch eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern in eine ausweglose Lage gebracht wird (BVerfGE 74, 51). Sie kann alle Lebensbereiche betreffen, sowohl den religiösen, den kulturellen oder auch den wirtschaftlichen. Eine Verfolgung liegt erst dann vor, wenn die Beeinträchtigungen eine die Menschenwürde verletzende Intensität erreichen, es sei denn, es werden gezielt Leben, Leib
oder persönliche Freiheit verletzt (BVerfGE 54, 341). Zudem begründen „Nachteile, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen und Kriegen” keine Verfolgung (BVerfGE 80, 315).
— eine Verfolgungsgefahr droht, wenn also bei verständiger Würdigung aller Umstände aufgrund objektiver Beurteilung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass dem Asylsuchenden ein Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht mehr zumutbar ist (BVerfGE 54, 341).
— die Verfolgung gegenwärtig ist. Sie darf weder mehrere Jahre zurückliegen, noch darf eine Rückkehr nach Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland — verfolgungsfrei möglich sein. Ausreichend können aber sog. Nachfluchttatbestände bzw. -gründe sein, also solche, die erst nach Verlassen des Heimatstaates aufgetreten sind (z. B. eine Revolution im Heimatstaat), wenn sie objektiv sind (BVerfGE 74, 51). Subjektive bzw. selbst geschaffene Nachfluchtgründe reichen nicht.
— die Verfolgung politisch ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Staat dem Einzelnen wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidungen oder anderer unverfügbarer Merkmale, die dessen Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt (BVerfGE 76, 143; 80, 315).
— die politische Verfolgung staatlich ist. Dabei reicht
es aus, wenn Dritte Verfolgungshandlungen vornehmen, die dem Staat zuzurechnen sind (sog.
mittelbare staatliche Verfolgung, BVerfGE 54, 341). Der Schutzbereich des Art.16a Abs.1 GG wird durch die sog. Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG in persönlicher Hinsicht beschränkt (vgl. auch § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)). Danach ist das Asylrecht eines Ausländers ausgeschlossen, wenn dieser über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind solche, in denen der Flüchtling nach dortiger Rechtspraxis Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können. Da alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, kann sich ein Ausländer, der über den Landweg eingereist ist, niemals auf Art. 16a GG berufen.
Eine weitere Beschränkung des Asylrechts enthält die Regelung über sichere Herkunftsstaaten (Art. 16a Abs. 3 GG; vgl. auch § 29 a AsylVfG)). Diese als qualifizierter Gesetzesvorbehalt ausgestaltete Regelung ermöglicht es dem Gesetzgeber, „verfolgungsfreie” und damit sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen. Soweit der Asylsuchende aus einem solchen Staat eingereist ist, haben Behörden und Gerichte einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet zu behandeln, es sei denn, der Ausländer widerlegt die Vermutung des Art. 16 a Abs. 3 S. 2 GG.
Die bereits im GG vorgesehenen Beschränkungen werden einfach-gesetzlich durch die sog. Flughafenregelung noch erweitert, § 18a AsylVfG. Danach müssen sich Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat oder ohne gültigen Pass, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen, während der Dauer des Asylverfahrens im Transitbereich des Flughafens aufhalten.

1.
Nach Art. 16 a I GG genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Der Begriff der politischen Verfolgung wird im GG nicht näher definiert. Er bedeutet allgemein, dass jemand wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung an Leben und Freiheit gefährdet ist. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder um einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen in Deutschland aufhält; in diesen Fällen kann gegebenenfalls nach § 24 AufenthaltsG (Aufenthaltserlaubnis, 2 c) i. V. m. Richtlinie 2001/55/EG v. 20. 7. 2001 vorübergehender humanitärer Schutz gewährt werden. Die Vorschriften des A. haben Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Ausländerrechts.

2.
Auf das Asylrecht kann sich nach Art. 16 a II GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreist. Sicher ist ein Staat, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist auf Grund der Ermächtigung in Art. 16 a II 2 GG verbindlich festgelegt, dass auch Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten anzusehen sind. Damit ist Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben, so dass sich Ausländer bei der Einreise auf dem Landweg oder den üblichen Fährverbindungen grundsätzlich nicht mehr auf das Asylrecht berufen können. Nach Art. 16 a III GG können durch G ferner diejenigen Staaten bestimmt werden, bei denen vermutet wird, dass dort die Menschenrechte beachtet werden. Zu diesen sicheren Herkunftsstaaten gehören wiederum alle Mitgliedstaaten der EU sowie nach Anlage II zu § 29 a AsylVfG Ghana und Senegal. Die Vermutung gilt nicht, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Annahme für eine politische Verfolgung ergibt (Art. 16 a III GG).

3.
Die unmittelbar geltende VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, v. 18. 2. 2003 (ABl. L 50, 1) legt fest, welcher Mitgliedstaat der EU für die Behandlung eines Asylantrages zuständig ist.

4.
Das A. gewährt i. d. R. weitergehenden Schutz als das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. 7. 1951. § 2 AsylVfG legt fest, dass Asylberechtigte in Deutschland jedenfalls stets die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen.

5.
Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung als Asylbewerber sowie deren Rechtsstellung während des Anerkennungsverfahrens sowie Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Asylsachen regelt das Asylverfahrensgesetz. Nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter ist einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen (§ 25 AufenthG).




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