Ausnahmen und Befreiungen im BaurechtA. u. B. sind im Bereich des Bauplanungsrechts (Baugesetzbuch) und des Bauordnungsrechts (Bauordnungen) möglich. A. von den Festsetzungen des Bebauungsplans (Bauleitpläne) können gem. § 31 BauGB zugelassen werden, wenn sie im Plan ausdrücklich vorgesehen sind. B. sind nach den Bauordnungen der Länder Abweichungen von an sich zwingenden Vorschriften (vgl. auch Dispens). Wegen der engen Verwandtschaft von A. und B. verwenden neuere Bauordnungen den Oberbegriff „Abweichung“ (vgl. z. B. Art. 63 Bayer. Bauordnung i. d. F. v. 14. 8. 2007, GVBl. 588, m. Änd.; § 68 Thür. BO v. 16. 3. 2004, GVBl. 349, m. Änd.).
Weitere Begriffe : Arztregister | Selbstreinigungsverfahren | Beschränkung der Öffentlichkeit |
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