Ausnahmegesetz

dringendes Gesetz das - insbes. in Kriegs- oder Notzeiten - nicht in normalen Gesetzgebungsverfahren zustande kommt. A.e waren z.B. die sog. "Notverordnungen" des Reichspräsidenten nach Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung. Meist gelten sie nur fristgebunden und können vom Parlament nachträglich aufgehoben werden. Gesetzgebungsnotstand.

ist kein Begriff des GG. Man verwendete ihn für Gesetze, die - insbes. in Notstandszeiten - nicht im verfassungsmäßig vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren, insbes. nicht vom eigentlichen Gesetzgebungsorgan erlassen wurden (s. a. Notstandsverfassung). Gelegentlich versteht man unter A. auch ein Gesetz, das des Merkmals der abstrakt-generellen Regelung entbehrt (Maßnahmegesetz).




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