Ausnahmegesetz dringendes Gesetz das - insbes. in Kriegs- oder Notzeiten - nicht in normalen Gesetzgebungsverfahren zustande kommt. A.e waren z.B. die sog. "Notverordnungen" des Reichspräsidenten nach Art. 48 der Weimarer Reichsverfassung. Meist gelten sie nur fristgebunden und können vom Parlament nachträglich aufgehoben werden. Gesetzgebungsnotstand.
Weitere Begriffe : Reichsheimstättengesetz | Interventionspreis | Gemeine Gefahr |
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