AusreiseDie Ausreisefreiheit ist als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschen (Staatsangehörigkeit) und Ausländern gewährleistet. Deutsche bedürfen zur Ausreise eines Passes oder anderer zugelassener Ausweispapiere (Passwesen). Z. B. bei Gefährdung der BRep oder bei der Gefahr, sich der Strafverfolgung zu entziehen, können aber Pass und A. versagt werden (A.sperre). Aus denselben Gründen kann auch einem Ausländer die A. untersagt werden.
Weitere Begriffe : Departement | Nichtigkeit des Verwaltungsaktes | Mitfahrerzentrale |
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