Passwesen
1.
Nach dem Passgesetz (PaßG) v. 19. 4. 1986 (BGBl. I 537) m. Änd. sind Deutsche, die aus Deutschland aus- oder nach Deutschland einreisen, verpflichtet, einen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen (§ 1 I 1 PaßG). Man unterscheidet
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Reisepässe
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Kinderreisepässe
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vorläufige Reisepässe
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amtliche Pässe (insbes. Dienstpässe und Diplomatenpässe).
Nach § 2 I PaßG können Deutsche zur Erleichterung des Grenzverkehrs in besonderen Fällen oder im Verkehr mit einzelnen Staaten durch Rechtsverordnung von der Passpflicht befreit werden oder andere Ausweispapiere als Passersatz zugelassen werden. Die Befreiung von der Passpflicht gilt insbes. für Deutsche, die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind (§ 6 I Nr. 3 VO zur Durchführung des Passgesetzes - PassV - v. 19. 10. 2007, BGBl. I 2386, m. Änd.). Befreiung besteht u. a. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats. Als Passersatz ist u. a. der Personalausweis zugelassen (§ 7 I Nr. 1 PassV).
2.
Niemand darf mehr als einen P. besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird (§ 1 III PaßG). Der P. ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 IV PaßG).
3.
Der P. enthält Lichtbild, Unterschrift, Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtstag, Geburtsort, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Wohnort, Staatsangehörigkeit (§ 4 I PaßG). Auf Grund der VO (EG) Nr. 2252/2004 v. 13. 12. 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385, 1) sind Pässe mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen, auf dem u. a. das Lichtbild und Fingerabdrücke gespeichert sind; eine bundesweite Datenbank dieser biometrischen Daten darf nicht errichtet werden (§ 4 III PaßG). Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Passbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger. Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen (s. § 15 II PaßG). Einzelheiten sind in der VO zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) v. 19. 10. 2007 (BGBl. I 2386) m. Änd. geregelt. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des P. gespeicherte Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Ausweisinhabers auslesen und mit den beim Passinhaber bei der Identitätsfeststellung erhobenen biometrischen Daten vergleichen (§ 16 a PaßG). Die elektronische Speicherung der biometrischen Merkmale soll so nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine zweifelsfreie Zuordnung des Passes zu seinem Inhaber belegen (z. B. durch Vergleich des echten mit dem gespeicherten Fingerabdruck), nicht der präventiven Gewinnung einer Datei mit für eine etwaige Fahndung relevanten biometrischen Merkmalen. Behörden dürfen den Pass nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden; Ausnahmen gelten u. a. für die Polizei des Bundes und der Länder für Zwecke der Grenzkontrolle und der Fahndung im Rahmen der Strafverfolgung und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 17 I PaßG; s. a. Gefahrenabwehr).
4.
P. werden für 10 Jahre, bei unter 24-jährigen Personen für 6 Jahre ausgestellt (§ 5 I PaßG).
5.
Der Inhaber des P. kann diesen auch im nichtöffentlichen Bereich als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden (§ 19 PaßG).
6.
Zum Personalausweis s. dort.
7.
Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen (§ 3 AufenthaltsG; Ausländerrecht).
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