Ausschliessliche Zuständigkeit

durch das Ges. bestimmte alleinige Zuständigkeit eines Gerichts zur Entscheidung in einer Rechtsangelegenheit (z. B. des Arbeitsgerichts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach § 2 ArbeitsgerichtsG). Die a. Z. schliesst u. a. die Vereinbarung der Zuständigkeit eines anderen Gerichts, Gerichtsstand.

(ausschließlicher Gerichtsstand) gerichtliche Zuständigkeit (4).




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