Ausschliessliche Gesetzgebung
Der im Grundgesetz verankerte Sachbereich, in dem die Länder Gesetzgebungsbefugnisse nur haben, wenn und soweit sie hierzu in einem BundesG ausdrücklich ermächtigt sind, Art. 71 GG. Die Gegenstände der A.G. sind in Art. 73 GG abschliessend aufgezählt. Zu ihnen gehört z. B. die Gesetzgebung über auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Währungs-, Geld- und Münzwesen, Bundeseisenbahnen und Luftverkehr, Post- und Fernmeldewesen, Rechtsverhältnisse der Bundesbediensteten (Konkurrierende Gesetzgebung, Rahmengesetz, Bundesgesetz).
Gesetzgebung, ausschließliche
1. A.S. ist ein Begriff des Verfassungsrechts, und zwar des Staatsorganisationsrechts. Er bezeichnet innerhalb eines Bundesstaates die Regelung, dass entweder nur die übergreifende staatliche Einheit oder nur die Gliedstaaten, nicht aber beide, in einer bestimmten Rechtsmaterie die Gesetzgebungskompetenz haben.
2. In der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder nach dem Grundgesetz die Gesetzgebungszuständigkeit zur a. S. immer dann, wenn der Bund selbst weder die Zuständigkeit zur a. G. noch die Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung besitzt (zu den Rechtsmaterien der Gesetzgebung der Länder i. E. s. Gesetzgebungszuständigkeit, 2). Die Zuständigkeit des Bundes für die a. G. wurde durch die Föderalismusreform modifiziert; sie ergibt sich aus Art. 73 GG. Gegenstände der a. G. sind insbesondere Angelegenheiten der Verteidigung (Bundeswehr; militärische Verteidigung) einschließlich des Zivilschutzes, Staatsangehörigkeitsrecht (Staatsangehörigkeit), Pass-, Melde- und Ausweiswesen, Währungsrecht, Maße, Gewichte und Zeitbestimmung, Zoll- und Außenhandelsrecht, der Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland, Luftverkehrsrecht, Recht der Bundeseisenbahnen, Postrecht, Telekommunikationsrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Verlagsrecht, Dienstrecht der Bundesbeamten (Beamtenrecht), Bundesrichter und Soldaten, Terrorismusabwehr (Terrorismus; Terrorismusbekämpfungsgesetz), die Regelung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Polizeibereich (Bundeskriminalamt) und beim Verfassungsschutz, das Recht der Bundesstatistik, Waffenrecht (Waffen), Sprengstoffrecht, Recht der Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen sowie das Recht der friedlichen Nutzung der Kernenergie.
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