Ausschlussurteilrechtsgestaltendes Urteil (Gestaltungsurteil), das im Aufgebotsverfahren ergeht. Durch A. werden hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes etwaige Berechtigte, die nicht im Urteil aufgeführt sind, mit ihren Rechten ausgeschlossen (§ 952 ZPO). Gegen A. gibt es kein Rechtsmittel. Es kann jedoch unter bestimmten, in § 957 ZPO aufgeführten Voraussetzungen mit Anfechtungsklage angegriffen werden.
Weitere Begriffe : Änderungskündigung | Stammesrecht | Reichsmark |
MMnews
|