Aufgebotsverfahren
ein besonderes Verfahren der
ZPO (§§ 946-1024), in dem eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten stattfindet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; zulässig nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (Aufgebot). Zuständig ist das Amtsgericht.
(§§ 946ff. ZPO) ist das in den besonderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen (Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks, Aufgebot von Hypothekengläubigern, Vormerkungsberechtigten usw., Aufgebot von Nachlassgläubigern, Ausschließung von Gesamtgläubigern, Aufgebot zwecks Kraftloserklärung einer Urkunde usw.) anzuwendende besondere Verfahren der Durchführung eines Aufgebots. Auf Antrag (eines Antragstellers) erlässt das zuständige Amtsgericht das zeitlich befristete Aufgebot. In öffentlicher Sitzung fällt dann das Gericht, sofern sich kein Berechtigter meldet, auf Antrag ein Ausschlussurteil (§ 952 ZPO). Dieses trifft eine gegenüber allen wirkende Feststellung in Bezug auf bestimmte Rechte (z.B. Ausschließung eines dinglich Berechtigten, Kraftloserklärung einer Urkunde). Lit.: Daude, E., Das Aufgebots verfahren, 5. A. 1930; Hallermann, H., Die Löschung, 1992
, Erbrecht: gerichtliches Verfahren, mit dem der Umfang der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt wird (§§ 1970 ff. BGB i.V.m. §§433 ff. , 454 ff. FamFG). Hierzu werden die Nachlassgläubiger vom Nachlassgericht aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Gericht anzumelden (§ 1970 BGB).
Von der Anmeldung befreit sind dinglich gesicherte Gläubiger (§ 1971 BGB), Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte (§ 1972 BGB).
Nachlassgläubiger, die sich nicht innerhalb der Frist
gemeldet haben, können nach Erlass des Ausschlussurteils nur noch Befriedigung aus dem Nachlass verlangen (§ 1973 BGB).
Zweck dieses Verfahrens ist es, den Erben in die Lage zu versetzen, die Passiva des Nachlasses zu ermitteln. Diese Kenntnis ist i. d. R. die Voraussetzung für den Entschluss des Erben, eine Haftungsbeschränkung durch die Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens zu erreichen. Denn erst wenn der Erbe weiß, welche Belastungen auf dem Erbe liegen, ist es sinnvoll, die unbeschränkte Haftung mit dem Nachlass und dem Privatvermögen auf den Nachlass zu beschränken.
Ist der Nachlass nach Befriedigung der angemeldeten Gläubiger erschöpft, kann der Erbe den ausgeschlossenen Gläubigern die Ausschließungs- oder Erschöpfungseinrede entgegenhalten, d. h. die Befriedigung in dem Maße verweigern, wie der Nachlass bereits erschöpft ist (§ 1973 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein etwaiger Nachlassüberschuss ist nach Bereicherungsrecht an die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger herauszugeben (§ 1973 Abs. 2 S.1 BGB). Hat ein Nachlassgläubiger seine Forderung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht, wird er einem im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubiger gleichgestellt (schweigender oder säumiger Gläubiger, § 1974 BGB). Bei erschöpftem Nachlass kann der Erbe dann mit der Verschweigungseinrede die Befriedigung verweigern.
Vorheriger Fachbegriff: Aufgebotssachen | Nächster Fachbegriff: Aufgedrängte Bereicherung