Kontrollstelle Ermittlungsmaßnahme der StPO bei Anhaltspunkten für eine Straftat gemäß §§ 129 a, 250 Abs. 1 Nr.1 StGB oder eine Straftat aus dem Katalog des § 129a StGB. An der Kontrollstelle, die gemäß § 111 Abs. 1, 2 StPO durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden kann, ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen zu lassen. Über die Verweisung in § 111 Abs. 3 sind die Vorschriften über die Durchsuchung (§§ 106 ff. StPO) anwendbar. Liegt keine der für die Anwendung des § 111 StPO erforderliche Straftat vor, kann die Polizei im Rahmen ihrer allgemeinen Strafverfolgungsaufgaben gestützt auf §§ 127, 163 b StPO Kontrollstellen errichten, wobei jedoch die engeren Voraussetzungen des § 163b zu beachten sind. Netzfahndung
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