Aussetzung des Gesetzesvollzugs

durch die Exekutive kommt in Betracht, wenn ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich für nichtig erklärt werden wird. Indessen ist eine Aussetzung nicht schon deshalb geboten, weil ein Betroffener die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung behauptet oder vor dem BVerfG geltend gemacht hat. Immerhin mag dies ein Anlass für die Verwaltung sein, eine Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmässigkeit in Betracht zu ziehen.




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