Betroffener

im weiteren Sinn ist jeder, der von einem Vorgang, einer behördl. Massnahme berührt wird (z. B. Einziehungsbeteiligte); im engeren Sinn derjenige, gegen den sich ein Bussgeldverfahren richtet.

ist die von einem Ereignis betroffene Person. Behauptet ein B., durch eine Handlung der Verwaltung in seinen Rechten verletzt zu sein, kann er im Verwaltungsprozess klagen. Der Betroffene ist grundsätzlich Beteiligter. Lit.: Kohl, C., Die Rechtsstellung des Betroffenen, 2001

, Owi-Recht: Als Betroffener wird derjenige bezeichnet, gegen den sich ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit richtet. Der Begriff entspricht
dem des Beschuldigten im Strafverfahren vor der
Anklageerhebung.

ist im Verwaltungsrecht jeder, der von einer behördlichen Maßnahme (auch Planung) in seinem Rechtskreis berührt wird; das ist von Bedeutung, weil die Klage im Verwaltungsstreitverfahren (vgl. dort 1) grundsätzl. die Behauptung des Klägers voraussetzt, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 VwGO; s. a. Verbandsklage), was allerdings oft schwierig zu bestimmen ist, z. B. bei Großvorhaben wie Flughäfen, Kernkraft-, Industrie- od. Verkehrsanlagen. In Verfahren nach dem Ges. über Ordnungswidrigkeiten (vgl. §§ 50, 51, 55, 94, 95) ist B. jeder, gegen den sich das Verfahren richtet; der B. gehört zu den Beteiligten. S. a. Beschuldigter.




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