Ausspähen von Daten
Datenausspähung.
Nach § 202 a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherten oder übermittelten Daten, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft (sog. Computerspionage). Damit wird das sog. Hacking erfasst. Verfolgung nur nach Strafantrag oder bei besonderem öffentl. Interesse an der Strafverfolgung (§ 303 c StGB). Strafbar macht sich auch, wer eine solche Straftat vorbereitet, indem er Passwörter oder Sicherungscodes, die den Zugang ermöglichen, oder Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Straftat ist, herstellt, verschafft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht (§ 202 c StGB). S. a. Abfangen von Daten.
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