Ausspähung von Staatsgeheimnissen

begeht, wer sich ein Staatsgeheimnis in der Absicht verschafft, es zu verraten (ohne dass es zum Verrat kommt); die Tat wird nach § 96 I StGB mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren be-straft. Es handelt sich um einen Fall des Landesverrats. Wer sich das Geheimnis nicht zu Verratszwecken (§ 94 StGB), sondern nur deshalb verschafft, um es zu „offenbaren“ (§ 95 StGB), d. h. an einen Unbefugten weiterzugeben oder es öffentlich bekanntzumachen, wird wegen Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 96 II StGB; Versuch strafbar).




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