Abfangen von Daten §202b StGB. Durch das 41. StÄG eingeführte und am 11.8. 2007 in Kraft getretene Vorsatztat zum Schutz des individuellen Geheimhaltungsinteresses vor Sichverschaffen von Daten während der Übermittlung oder der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage, z. B. beim W-LAN-Betrieb. Die Vorschrift ist gegenüber anderen Vorschriften mit schwerer Strafe formell subsidiär, insbesondere §201, §202a StGB. Bestimmte Vorbereitungshandlungen sind gemäß §202c StGB selbstständig unter Strafe gestellt.
Weitere Begriffe : Sonderumlage | Eröffnungsbeschluss | AfA-Methoden |
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