Ausstattung des Arbeitszimmers

Die Raumausstattung (z. B. Bodenbeläge, Tapeten, Vorhänge) kann nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgabe steuerlich zu berücksichtigen sein, wenn der Raum überhaupt als Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wurde. Hier gelten die gleichen Abzugsbeschränkungen wie beim Arbeitszimmer. Die dortige Obergrenze i. H. v. 1250 EUR erfasst nicht nur die Raumkosten, sondern auch die Kosten der Ausstattung. Dagegen können Arbeitsmittel unabhängig von der Anerkennung des Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigt werden. Gegenstände, die nur der Ausschmückung des Raumes dienen, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.




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