Arbeitszimmer
ist das der Durchführung von Arbeit dienende Zimmer. Die Aufwendungen für ein A. in einem Wohnhaus können nur dann vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das A. den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers bildet. Beträgt die betriebliche oder berufliche Nutzung jedenfalls mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeit, ist ein Abzug bis 1250 Euro jährlich möglich (2000). Lit.: Sprenger, A., Das Arbeitszimmer, 2000
1. Ein häusliches A. ist ein zur Wohnung gehörender Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient, beruflich genutzt wird und von den übrigen Räumlichkeiten abgetrennt ist. Die unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich. Liegt allerdings das Büro im gleichen Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung, handelt es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Betriebs-, Lager oder Ausstellungsräume fallen nicht unter den Begriff. Gleiches gilt für eine im eigenen Haus eingerichtete Notarztpraxis. Ab 1. 1. 2007 ist ein Abzug von Aufwendungen für das A. nur noch dann möglich, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten (vgl. Beschluss des BFH v. 25. 8. 2009 VI B 69/09). Insoweit ist ein Verfahren beim BVerfG anhängig.
2. Bis zum 31. 12. 2006 waren für die steuerliche Berücksichtigung des A. drei Gruppen zu unterscheiden:
a)
Arbeitnehmer, die nur bis zu 50 v. H. ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen A. verrichten und denen ein anderer Arbeitsplatz außerhalb des A. zur Verfügung steht: keine steuerliche Berücksichtigung des A.
b)
Arbeitnehmer, die mehr als 50 v. H. der beruflichen Tätigkeit im häuslichen A. verrichten werden oder denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: Begrenzter Abzug bis 1250 EUR.
c)
Arbeitnehmer, bei denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt: unbegrenzte steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten. Der Tätigkeitsmittelpunkt ist unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale zu ermitteln. Maßgeblich ist, wo der Schwerpunkt aller im betrieblichen und beruflichen Bereich ausgeübten Tätigkeiten liegt. Dabei ist auf den Kernbereich der Tätigkeit abzustellen. Entscheidend ist, wo der Stpfl. nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die für seinen beruflichen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt.
3. Unabhängig von der steuerlichen Berücksichtigung des A. sind Arbeitsmittel als Werbungskosten abzugsfähig.
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