Ausverkauf Besondere Aktionen von Kaufleuten, bei denen Waren zu herabgesetzten Preisen verkauft werden, um die Lagerbestände zu räumen. Solche Aktionen, insbesondere die Werbung dafür, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um den Wettbewerb nicht zu verzerren. Regelmäßig wiederkehrend ist der Schlußverkauf Ende Januar und Ende Juli eines jeden Jahres. Außerhalb der genannten Zeiten dürfen Kaufleute in ihrem regelmäßigen Geschäftsbetrieb auch sog. Sonderangebote machen (§ 7 UWG) oder einen sog. Räumungsverkauf veranstalten, wenn sie ihr Geschäft entweder ganz aufgeben oder umbauen (§8UWG). Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wird von den Konkurrenten und den Verbraucherverbänden scharf kontrolliert, die sonst eine Unterlassung oder Schadensersatz verlangen können.
Weitere Begriffe : Beichtgeheimnis | Amtssitz | Täuschung arglistige |
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