Ausweismissbrauch

Unter den Begriff Ausweis fallen Pässe, Personalausweise, Studienausweise, Dienstausweise jeglicher Art, aber auch der Führerschein. Vom Missbrauch eines solchen Dokuments spricht man dann, wenn jemand es, obwohl es ihm nicht gehört, zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt oder wenn er einem anderen zu demselben Zweck ein Ausweispapier überlässt, das nicht auf diesen ausgestellt ist. Eine Täuschung im Rechtsverkehr liegt z. B. dann vor, wenn ein falsches Dokument bei einer Polizeikontrolle oder der Eröffnung eines Kontos vorgelegt wird.Während die erwähnten Handlungen Straftaten sind, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden, handelt es sich bei einem Ausweismissbrauch innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen nicht um einen Straftatbestand. Wenn also z. B. eine Frau ihrem Freund den Pass ihrer erwachsenen Tochter zeigt, um ihm gegenüber jünger zu erscheinen, kann sie dafür nicht belangt werden.

§ 281 StGB

Wer ein echtes Ausweispapier (Ausweis im engeren u. weiteren Sinn), das für einen anderen ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet (z.B. Vorlage des auf einen anderen Namen lautenden Passes, Führerscheins bei einer Behörde), od. wer zu diesem Zweck einem anderen ein für diesen nicht ausgestelltes Ausweispapier überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis
1 Jahr od. mit Geldstrafe bestraft; Versuch ist strafbar (§ 281 StGB). Missbrauch von Pässen und Personalausweisen unterliegt den Sondervorschriften des PassG vom 4.3.52 m. spät. Änd., und des PersonalausweisG vom 19.12.50 m. spät. Änd. - Fälschung u. Gebrauch gefälschter Ausweise ist Urkundenfälschung.

(§ 281 StGB) ist das Gebrauchen eines fremden Ausweises oder das Überlassen des eigenen Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr. Der A. wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Wer ein (echtes) Ausweispapier, z. B. einen Pass oder Führerschein, der auf einen anderen lautet, vorsätzlich zur Täuschung im Rechtsverkehr (Vorlage bei einer Behörde, Bewerbung u. dgl.) benutzt, oder wer zu solchem Zweck einem anderen ein für diesen nicht ausgestelltes Ausweispapier überlässt, wird - schon bei Versuch der Täuschung - mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 281 StGB). Die Fälschung von Ausweispapieren wird dagegen als Urkundenfälschung geahndet.

Benutzen eines fremden oder Überlassen des eigenen Ausweises (z.B. Paß, Führerschein) zur Täuschung im Rechtsverkehr. Schon der Versuch ist strafbar; Urkundenfälschung.




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