Ausweise, amtliche 1. Herstellung und Gebrauch unechter, gefälschter und inhaltlich unrichtiger a. A. werden strafrechtlich durch Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und Ausweismissbrauch (§ 281 StGB) geahndet. Soweit §§ 267 und 274 StGB nicht eingreifen, etwa weil der Ausweis dem Täter gehört, ist das Verändern von amtlichen Ausweisen nach § 273 StGB mit Strafe bedroht. Dies liegt vor, wenn eine Eintragung entfernt, unkenntlich gemacht usw., eine Seite entfernt oder ein so veränderter A. gebraucht wird.
Weitere Begriffe : Geburtenregelung | Nachtwächterstaat | Mädchen, Verführung von -, |
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