Ausweise, amtliche

1. Herstellung und Gebrauch unechter, gefälschter und inhaltlich unrichtiger a. A. werden strafrechtlich durch Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und Ausweismissbrauch (§ 281 StGB) geahndet. Soweit §§ 267 und 274 StGB nicht eingreifen, etwa weil der Ausweis dem Täter gehört, ist das Verändern von amtlichen Ausweisen nach § 273 StGB mit Strafe bedroht. Dies liegt vor, wenn eine Eintragung entfernt, unkenntlich gemacht usw., eine Seite entfernt oder ein so veränderter A. gebraucht wird.

2. Zur Bekämpfung des organisierten Missbrauchs sind außerdem die Vorbereitung der Fälschung von a. A. durch Herstellung, Verschaffung usw. von zur Tatbegehung geeigneten Vorrichtungen (Platten usw.) und Papieren (§ 275 StGB) und das Verschaffen von falschen a. A. durch Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr, Überlassung usw. (§ 276 StGB) strafbar. Bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung gelten erhöhte Strafen. Außerdem ist Erweiterter Verfall möglich. Diese Vorschriften gelten zur Bekämpfung organisierter Kfz-Diebstähle und -Verschiebungen sowie des organisierten Schlepperunwesens auch für aufenthaltsrechtliche Papiere und für Fahrzeugpapiere (§ 276 a StGB).

3. S. a. Passwesen, Personalausweis.




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