Bäckereien
1.
Der Betrieb einer B. oder Konditorei unterliegt als Handwerk der Handwerksordnung. Die selbständige Ausübung des Bäcker- und Konditorenhandwerks unterliegt dem Meisterzwang; zulassungspflichtiges Handwerk nach Anl. A zur HandwO.
2.
Die Arbeitszeit in B. unterliegt nun den §§ 3 ff. ArbZG, wobei für B. Nachtzeit die Zeit von 22 bis 5 Uhr ist. Auch dürfen an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer in B. und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit Herstellung und Vertrieb von Backwaren beschäftigt werden (§ 10 III ArbZG). Das frühere Nachtbackverbot wurde 1996 aufgehoben. Sowohl die LadenöffnungsG der Länder als auch das bis zum Inkrafttreten von Ländergesetzen fortgeltende G über den Ladenschluss des Bundes (§ 12 i. V. m. SonntVerkVO) gestatten den Verkauf von Backwaren an Sonn- und Feiertagen für mehrere Stunden. S. a. Ladenschluss.
Vorheriger Fachbegriff: böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht | Nächster Fachbegriff: Bäuerliches Erbrecht