Börsenaufsichtsbehörde

1.
B. ist gem. § 3 I BörsG (Börsengesetz) die zuständige oberste Landesbehörde. Dies ist i. d. R. der Wirtschaftsminister des Bundeslandes, in dem die jeweilige Börse ihren Sitz hat. Bei rein elektronischen Handelssystemen wird auf den Sitz der Börsenverwaltung abgestellt.

2.
Die B. übt eine Rechts-, Markt- und Handelsaufsicht aus. Der Aufsicht unterliegen die Börsenorgane, der Börsenträger, die Einrichtungen des Börsenverkehrs sowie der Freiverkehr (§ 3 I BörsG). Ferner gehören dazu die Genehmigung der Errichtung einer Börse (§ 4 I BörsG) und der Börsenordnung (§ 16 BörsG). Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung. S. a. Börsenaufsicht.




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