BörsenzulassungsverordnungDie B. (BörsZulV) i. d. F. v. 9. 9. 1998 (BGBl. I 2832) m. Änd. regelt Aspekte der Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse. Sie normiert Anforderungen an den Emittenten, der ordnungsgemäß gegründet worden sein und bei Aktienemission mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden haben muss, an die Handelbarkeit der Wertpapiere, ihre Stückelung, den Gesamtnennbetrag etc. § 9 verlangt, dass mindestens 25 v. H. einer Aktienemission sich in Streubesitz befinden müssen. Weitere Voraussetzungen einer Börsenzulassung regeln das Börsengesetz, das Wertpapierprospektgesetz und die Börsenordnungen. Die B. gilt nicht für den Freiverkehr.
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