Wertpapierprospektgesetz
1.
Das WpPG v. 22. 6. 2005 (BGBl. I 1698) m. Änd. vereinheitlicht die Prospektpflicht in Deutschland und führt durch Umsetzung der EU-Wertpapierprospektrichtlinie 2003/71/EG v. 4. 11. 2003 (ABL. EU L 345, 64) zur Rechtsvereinheitlichung in der EU. Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten oder an einem organisierten Markt (regulierter Markt, multilaterales Handelssystem, nicht Freiverkehr) zugelassen werden sollen, muss ein Prospekt veröffentlicht werden (§§ 1, 3 WpPG). Privatplazierungen und Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts fallen nicht darunter (dazu Prospektpflicht).
2.
Das WpPG regelt an Stelle der insoweit aufgehobenen Vorschriften der BörsenzulassungsVO die Erstellung des Prospekts (§§ 5-12), die Billigung und Veröffentlichung (§§ 13-16), die grenzüberschreitenden Fragen (§§ 17-20) sowie die Befugnisse der BaFin und das Verfahren (§§ 21-26). Es gibt einen sog. Europa-Pass für Wertpapiere, da sie in jedem EU-Staat angeboten werden können, sobald die Aufsichtsbehörde eines Mitgliedsstaates den Prospekt genehmigt hat (§ 17).
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